Rechtliche Rahmenbedingungen, Normen und Standards - Abbildungen

Hinweis: Inhalte vorläufig zusammengestellt und beliebig erweiterbar

Abbildungen

  • Bildbeschreibungen / Alternativtexte

    • von EN 301549 abgedeckt, jedoch werden spezielle didaktische Anforderungen hier nicht berücksichtigt

  • Diagramme / Organigramme

    • von EN 301549 abgedeckt - Textalternative im Kontext empfohlen

  • Taktile Abbildungen/Modelle

    • aus der EN 301549 ergeben sich keine Anforderungen

    • Zu klären wäre, ob die Erstellung weiterhin bei den Medienzentren erfolgen sollte, ob es Schnittstellen zu Verlagen geben muss und wie die Kommunikationswege aufgebaut werden können.

  • Karten / interaktive Karten

    • von EN 301549 teilweise abgedeckt

    • Laut EN 301549 sind unter gewissen Umständen Medienalternativen erlaubt, wenn sämtliche Inhalte und alle wesentlichen Funktionen der Kartenanwendung in einer barrierefreien Medienalternative zur Verfügung gestellt werden, z.B. in Form einer Suchfunktion und einer filterbaren Tabelle, die die Standorte der Karte samt Adressen und (Links zu) weiterführenden Informationen beinhaltet.

    • Für Inhalte Dritter gibt es Ausnahmeregelungen

Alle drei Leitfäden des Börsenvereins enthalten Inhalte zum Thema Bildbeschreibung. Aus EN 301549 und BITV/WCAG gibt es folgende Anforderungen.

Anforderungen für Abbildungen aus DIN EN 301549 und zugehörige PS des BITV-Prüfverfahren

  • EN 9.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt: Wenn IKT eine Webseite ist, muss sie Erfolgskriterium 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt der WCAG 2.1 erfüllen.

    • BITV-Test - PS 9.1.1.1a Alternativtexte für Bedienelemente

      • Grafische Bedienelemente (alle verlinkten / interaktiven Grafiken und Bilder) müssen mit Alternativtexten versehen werden, welche das Ziel oder die Aktion bezeichnen.

    • BITV-Test - PS 9.1.1.1b Alternativtexte für Grafiken und Objekte

      • Nicht verlinkte informationsorientierte Grafiken und Bilder müssen mit Alternativtexten versehen werden. Die Alternativtexte ersetzen das Bild, sie sollen also (wenn möglich) dieselbe Aufgabe erfüllen wie das Bild.

        • Als informative Grafiken gelten:

          • grafische Schriften (Icon Fonts, Schriftgrafiken)

          • Symbole

          • Abbildungen, die zeigen sollen, wie ein Objekt oder eine Person aussehen

          • Illustrationen, die eine Aussage vorstellen, verdeutlichen oder veranschaulichen sollen

        • Wenn der Alternativtext kein angemessener Ersatz für die Grafik oder das Bild sein kann, muss geprüft werden, ob die über das Bild vermittelte Information im Kontext als Text zur Verfügung steht. Das betrifft zum Beispiel:

          • Diagramme

          • technische Zeichnungen

          • Anfahrtspläne

    • BITV-Test - PS 9.1.1.1c Leere alt-Attribute für Layoutgrafiken

      • Eine Grafik, die keine informative Funktion hat, benötigt keinen Alternativtext, solche Grafiken sollen mit einem leeren alt-Attribut (alt="") ausgezeichnet werden.

        • Grafiken ohne informative Funktion sind zum Beispiel:

          • Abstandshalter

          • Farbflächen

          • Muster

          • rein dekorative Fotos

    • BITV-Test - PS 9.1.1.1d Alternativen für CAPTCHAs

      • In bildbasierten CAPTCHAs soll der Alternativtext des Bildes den Zweck des CAPTCHAs beschreiben und angeben, wie eine nicht bildbasierte Alternative zu finden ist.

      • Mindestens eine CAPTCHA-Alternative für ein Grafik-Captcha oder Audio-Captcha muss vorhanden sein.

  • EN 9.1.4.1 Benutzung von Farbe: Wenn IKT (Informations- und Kommunikationstechnik) eine Webseite ist, muss sie Erfolgskriterium 1.4.1 "Benutzung von Farbe" der WCAG 2.1 erfüllen.

    • BITV-Test - PS 9.1.4.1 Ohne Farben nutzbar

      • Über Farben vermittelte Informationen sollen auch ohne Wahrnehmung der Farbe verfügbar sein, also zusätzlich durch andere Mittel (etwa Fettung oder Einrückung) hervorgehoben sein.

  • EN 9.1.4.5 Bilder von Text: Wenn IKT eine Webseite ist, muss sie Erfolgskriterium 1.4.5 "Bilder von Text" der WCAG 2.1 erfüllen.

    • BITV-Test - PS 9.1.4.5 Verzicht auf Schriftgrafiken

      • Grafiken sollen nicht für die Darstellung von Schriften verwendet werden. Logos sind hiervon ausgenommen.

      • Bei Schriftgrafiken, die den Informationsinhalt im Kontext auch als Text wiedergeben, kann dieser Text als konforme Alternativversion der Schriftgrafik gelten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Abbildungen von Broschüren, Plakaten oder ähnlichen Dokumenten, die Text im Bild enthalten, als Teaser-Bild verwendet werden und der Titel der Broschüre ebenfalls unmittelbar darunter, darüber oder daneben als Text zu lesen steht.

  • EN 9.1.4.11 Nicht-Text-Kontrast: Wenn IKT eine Webseite ist, muss sie Erfolgskriterium 1.4.11 "Nicht-Text-Kontrast" der WCAG 2.1 erfüllen.

Für interaktive Elemente gelten, je nach Art weitere Anforderungen, z.B.:


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